AsylwerberInnen haben in Österreich einen Asylantrag gestellt. Das bedeutet, es wurde noch nicht darüber entschieden, ob sie in Österreich bleiben können oder nicht.
Dabei handelt es sich nicht um einen fachlichen, sondern um einen umgangssprachlichen Begriff. Darüber hinaus ist unklar, ob dabei Asylwerber oder anerkannte Flüchtlinge gemeint sind. Meist wird er in einem verallgemeinernden und zugleich abwertenden Kontext verwendet.
Als Konventionsflüchtlinge werden Flüchtlinge bezeichnet, denen die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt wurde.
Sie haben das Recht, so lange in Österreich zu bleiben, bis eine Rückkehr ins Heimatland in Würde möglich ist. Meistens ist eine solche Rückkehr aufgrund der anhaltenden Gefahr im Heimatland nicht möglich.
Konventionsflüchtlinge sind in allen Belangen (außer dem Wahlrecht) österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellt, haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen sowie das Recht auf Ausstellung eines Reisedokumentes (Konventionspass oder Fremdenpass).
Subsidiär Schutzberechtigte sind (im Gegensatz zu Konventionsflüchtlingen) Flüchtlinge, deren Schutzstatus aus der Europäischen Menschenrechtskonvention abgeleitet wird. Auch sie haben das Recht, so lange in Österreich zu bleiben, bis eine Rückkehr ins Heimatland in Würde möglich ist. Meistens ist eine solche Rückkehr aufgrund der anhaltenden Gefahr im Heimatland nicht möglich.
Subsidiär Schutzberechtige haben einen „schwächeren“ rechtlichen Status, der auch einige Einschränkungen hinsichtlich des Anspruches auf bestimmte Sozialleistungen mit sich bringt.
Sie haben ebenso Zugang zum Arbeitsmarkt und Zugang zu Sozialleistungen sowie das Recht auf Ausstellung eines Reisedokumentes (Konventionspass oder Fremdenpass).
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass vier von fünf Flüchtlingen weltweit derzeit in den ärmsten Ländern in Afrika und Asien leben. Die meisten bleiben nach wie vor in ihrer Heimatregion, um so schnell wie möglich wieder zurückkehren zu können oder weil sie keine andere Möglichkeit haben. Denn eine Flucht nach Europa ist sehr gefährlich und teuer.
Seit den Flüchtlingsströmen des Zweiten Weltkriegs kommt nun zum ersten Mal wieder eine größere Zahl an Asylsuchenden nach Europa. Die Europäische Union zählt über 500 Millionen EinwohnerInnen, im Jahr 2015 kam rund eine Million Menschen über die gefährliche Mittelmeerroute in Europa an.
Im Vergleich dazu hat der Libanon, ein Land so groß wie Oberösterreich, mit einer Bevölkerung von rund vier Millionen Menschen rund eine Million syrische Flüchtlinge aufgenommen. Die Länder, die die meisten Flüchtlinge aufnehmen, sind: Die Türkei (fast 3 Mio. Flüchtlinge bei 77 Mio. EinwohnerInnen), Pakistan (1,6 Mio. Flüchtlinge bei 182 Mio. EinwohnerInnen) und der Libanon (1,1 Mio./4 Mio.).
Obwohl der UNHCR von über 65 Millionen Menschen, die derzeit weltweit auf der Flucht sind, berichtet, sind 2016 und 2017 die Ankunftszahlen in Europa wieder stark gesunken. 2016 suchten in der EU insgesamt 1,2 Millionen Menschen um Asyl an. Davon entfielen rund 722.000 alleine auf Deutschland. Den zweiten Platz nimmt mit deutlichem Abstand Italien ein (121.185 Anträge). Es folgen Frankreich (mit knapp 76.000 Anträgen), Griechenland (50.000 Asylanträge). Österreich kam auf knapp 40.000 Anträge.
AsylwerberInnen haben für die Dauer ihres Asylverfahrens Anspruch auf Grundversorgung. Diese umfasst die Unterbringung sowie die Versorgung mit Lebensmitteln und dem für das Leben Nötigsten.
Manche Asylanträge werden erst gar nicht zugelassen – zum Beispiel, weil die AntragstellerInnen aus einem anderen EU-Land eingereist sind und Österreich somit für das Asylverfahren nicht zuständig ist. In diesem Fall verbleiben die Asylsuchenden meist im Erstaufnahmezentrum und werden nicht in ein Grundversorgungsquartier in einem Bundesland zugewiesen.
In der Regel werden AsylwerberInnen gleich nach der Asylantragstellung einem Verteilerquartier in einem Bundesland zugeteilt. Wenn jedoch ein anderes EU-Land zur Prüfung des Asylantrages zuständig sein könnte, erfolgt die Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum (wie Traiskirchen oder Thalham).
AsylwerberInnen, die sich in Grundversorgung befinden, können entweder in organisierten Quartieren untergebracht werden oder privat wohnen. Organisierte Quartiere sind jene, deren Inhaber einen Vertrag mit dem jeweiligen Bundesland haben.
Private Unterbringung hingegen heißt, dass die AsylwerberInnen bei Privatpersonen in deren Wohnung/Haus „mitwohnen“ und selber einen Nutzungsvertrag mit den Privatpersonen eingehen.
AsylwerberInnen können Grundversorgung beziehen. (Siehe auch „Grundversorgung“).
Bei Privatwohnenden setzt sich diese zusammen aus:
AsylwerberInnen, die in einer organisierten Unterkunft wohnen, bekommen monatlich 40 Euro Taschengeld. Sofern die Verpflegung nicht zur Verfügung gestellt wird, müssen sie sich mit 5,50 Euro pro Tag selbst verpflegen.
Anerkannte Flüchtlinge sind ÖsterreicherInnen gleichgestellt und haben an sich denselben Anspruch auf Sozialleistungen wie österreichische StaatsbürgerInnen – wie Mindestsicherung, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld etc.
Ausgehend von Oberösterreich haben nunmehr jedoch im Alleingang einige Bundesländer (teilweise massive) Kürzungen bei den Leistungen aus der Mindestsicherung für Flüchtlinge vorgenommen. Da diese im Widerspruch sowohl zur Genfer Flüchtlingskonvention als auch zu verbindlichen europarechtlichen Vorgaben stehen, wurde dieser Teil des NÖ Mindestsicherungsgesetzes am 7.3.2018 durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Es ist davon auszugehen, dass weitere Aufhebungen durch Höchstgerichte folgen werden.
Die Wohnsitzbeschränkung gilt für alle Personen im Asylverfahren. Sie dürfen nicht in ein anderes Bundesland umziehen. Diese Vorgabe gilt auch, wenn sie keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen. Für kurze Reisen und Besuche (bis zu 3 Tage) oder Termine darf das Bundesland allerdings verlassen werden. Die Beschränkung betrifft auch subsidiär Schutzberechtigte, die sich noch im Asylverfahren befinden, weil sie Beschwerde gegen die negative Asyl-Entscheidung eingelegt haben.
Mit rechtskräftiger Rückkehrentscheidung kann aufgetragen werden, zur „Vorbereitung und Unterstützung ihrer Ausreise“ in einem bestimmten Quartier wohnen müssen (sog. Rückkehrzentren).
Es bestehen derzeit nur zwei solcher Quartiere (in Fieberbrunn im Bezirk Kitzbühel und in Schwechat beim Flughafen). Voraussetzung für die Wohnsitzauflage ist, dass Personen eine aufrechte Rückkehrentscheidung haben und keine Frist zur freiwilligen Ausreise gegeben wurde. Auch wenn nach Ablauf der Frist für die Behörde anzunehmen ist, dass weiterhin keine freiwillige Ausreise erfolgen wird.
Nachgeholt werden kann immer nur die so genannte Kernfamilie. Dazu zählen Ehepartner (wenn die Ehe bereits vor der Flucht geschlossen wurde) und minderjährige unverheiratete Kinder bzw. bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen die Eltern.
Anerkannte Flüchtlinge können sofort nach Erhalt des positiven Bescheids einen Antrag auf Familienzusammenführung bei einer österreichischen Botschaft stellen, subsidiär Schutzberechtigte müssen drei Jahre warten.
Wenn der bzw. die Asylberechtigte zum Zeitpunkt, an dem der Asylantrag gestellt wurde, unter 18 Jahre alt war, können die Eltern (sowie Geschwister, die unter 18 und unverheiratet sind) nach Österreich nachgeholt werden – auch wenn er/sie inzwischen volljährig geworden ist. Das hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) am 12.April 2018 in einem Urteil klar gestellt und ist nunmehr so anzuwenden. Österreich und andere Staaten hatten sich bislang auf den Zeitpunkt der Asylentscheidung bezogen. War man zu diesem schon volljährig, gab es keine Familienzusammenführung mehr.
Die Eltern und Geschwister müssen dazu einen Antrag auf Familienzusammenführung bei einer österreichischen Botschaft stellen. Sie können diesen Antrag gleich stellen, wenn der bzw. die Asylberechtigte den Asylbescheid bekommen hat.
Das Rote Kreuz oder der Verein „EHE OHNE GRENZEN“ unterstützen Asylwerbende, wenn sie ihre Familie nachholen wollen.
Videotipp: Die Videothek der Plattform Rechtsberatung informiert über das Asylverfahren in Österreich.
Das „Dublinverfahren“ bezieht sich auf die „Dublin-Verordnung“. Diese regelt ein gemeinsames Europäisches Asylsystem insoweit, dass darin Fragen der Zuständigkeit definiert sind. Zuständig für ein Asylverfahren ist demnach jenes Land, in dem der/die AsylwerberIn in die EU eingereist ist bzw. wo er/sie Fingerabdrücke abgegeben hat.
Ein Dublinverfahren ist also ein Verfahren, in dem festgestellt wurde, dass nicht Österreich, sondern ein anderes Land für das Asylverfahren zuständig ist. Der/Die Asylsuchende wird daher aufgefordert, in dieses Land auszureisen und kann dorthin rücküberstellt werden, wenn er/sie dieser Aufforderung nicht nachkommt.
Personen, die sich im so genannten Zulassungsverfahren (in dem geprüft wird, ob ein Asylantrag in Österreich zulässig ist) befinden, bekommen eine grüne Karte. Diese ist oft auch mit einer Gebietsbeschränkung auf den Bezirk, in dem der/die Asylsuchende wohnt, verbunden. Wird die Gebietsbeschränkung verletzt, kann es zu Strafen bis zu 300 Euro kommen.
Die weiße Karte heißt „Aufenthaltsberechtigungskarte“. Diese erhält ein Asylwerber/eine Asylwerberin, wenn das Asylverfahren in Österreich zugelassen ist und kein anderer Staat (Dublin-Verordnung) es führen muss. Sie gilt für die Dauer des inhaltlichen Asylverfahrens, d.h. bis entschieden wird, ob jemand Asyl bzw. subsidiären Schutz erhält oder nicht.
Die graue Karte ist die „Aufenthaltsberechtigungskarte für subsidiär Schutzberechtigte“. Die Gültigkeit ist zuerst auf ein Jahr beschränkt und muss verlängert werden. Bei Verlängerung wird sie für zwei Jahre ausgestellt.
Flüchtlinge dürfen arbeiten, sobald ihnen der subsidiäre Schutz oder die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden ist.
Theoretisch dürften auch AsylwerberInnen (also Menschen im Asylverfahren) nach drei Monaten über eine Beschäftigungsbewilligung angestellt zu werden. In der Praxis besteht diese Möglichkeit aber nur auf dem Papier. Der so genannte „Bartenstein Erlass“ aus dem Jahr 2004 beschränkt die Möglichkeit zu arbeiten nämlich auf Saisonbeschäftigung. AsylwerberInnen könnten jedoch in dieser Zeit keine Grundversorgungsleistungen beziehen und sich danach erst um eine Wiederaufnahme in die Grundversorgung bemühen, wenn sie den Verdienst der Saisonarbeit aufgebraucht haben. Sie haben dann auch keinen Anspruch mehr auf das gleiche Quartier.
Seit April 2017 können AsylwerberInnen zumindest einfache Arbeiten in Privathaushalten im Rahmen des Dienstleistungsschecks übernehmen. Die Zuverdienstgrenze von (meist) 110 Euro (+ 80 Euro für nicht arbeitende Familienangehörige) in der jeweiligen Landesgrundversorgung darf jedoch auch hier nicht überschritten werden. Weitere Informationen dazu unter www.dienstleistungsscheck-online.at
Das Asylverfahren hat in Österreich zwei Instanzen. Die erste Instanz, die über das Asylverfahren entscheidet, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Bei einer negativen Entscheidung des BFA haben AsylwerberInnen die Möglichkeit, eine Beschwerde beim BvwG (Bundesverwaltungsgericht) einzulegen.
Asylsuchende haben einen Rechtsanspruch auf eine Rechtsberatung sowie eine Rechtsvertretung, wenn sie das wünschen. Diese wird von Amts wegen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Mit dem Schreiben über die negative Entscheidung übermittelt die Behörde auch die Kontaktdaten der zugewiesenen Rechtsvertretung. Das ist entweder die Arge Rechtsberatung, eine Kooperation des Diakonie Flüchtlingsdienst und der Volkshilfe Oberösterreich Fluechtlingsbetreuung oder der Verein Menschenrechte.
In der Regel müssen die Asylsuchenden selbst aktiv mit dem/der RechtsberaterIn Kontakt aufnehmen und einen Termin vereinbaren. Diese/r kann den Bescheid erklären, über die weiteren Schritte informieren, hilft auch bei der Beschwerde gegen die Entscheidung und muss auf Wunsch des/der Asylsuchenden diese/n vor dem für die Beschwerde zuständigen Gericht vertreten und für die/den Betroffene/n sprechen.
Sollte auch das BVwG negativ entscheiden, versucht Österreich diese Personen ins Heimatland abzuschieben. Gegen einen negativen Bescheid des BVwG kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision an den Bundesverwaltungsgerichtshof erhoben werden. Hier besteht allerdings Anwaltspflicht. Der/Die RechtsberaterIn aus dem Beschwerdeverfahren kann den Bescheid erklären und über die weiteren Schritte beraten.
Beugehaft ist die Anhaltung in Polizeianhaltezentren für einen gewissen Zeitraum mit dem Zweck, dass der/die abgewiesene Asylsuchende der Verpflichtung nachkommt, sich ein Ersatzreisedokument zu besorgen (Achtung: Dabei handelt es sich nicht um die Schubhaft, sondern sozusagen um eine Vorstufe).
Diese Beugehaft kann mehrmals hintereinander (also ohne zeitliche Begrenzung) angeordnet bzw. so oft wiederholt werden, bis der im Bescheid konkret auferlegten Verpflichtung (eigenständige Einholung des Dokumentes) tatsächlich entsprochen wurde.
Eine Beschwerde gegen die Beugehaft wird auch nicht innerhalb einer Woche (diese Pflicht besteht bei der Schubhaft) geprüft. Da es sich um ein verwaltungsbehördliches Zwangsmittel handelt, gilt die normale Entscheidungsfrist bei Bescheidbeschwerden (in diesem Fall 6 Monate).
Eine Flucht kann mehrere Monate dauern und ist sehr, oft sogar lebensgefährlich. Die Strapazen langer Fußmärsche, tage- und wochenlanger Obdachlosigkeit, Gewalt als ständiger Begleiter, unkalkulierbare Risiken im Zusammenhang mit Schleppern und letztlich eine Überfahrt, die oft den Tod bedeutet. Allesamt Dinge, denen man Frauen und Kinder nicht aussetzen will. Diese verbleiben oft im Heimatland, um dann eventuell über den legalen und somit sicheren Weg nach Europa zu gelangen.
Ein Gedankenexperiment: Es brennt. Sie haben 5 Minuten Zeit, die wichtigsten Dinge mitzunehmen. Was fehlt garantiert nicht? Sehen Sie …
Viele Flüchtlinge hatten zuvor ein gutes Leben mit ausreichend Einkommen, in dem auch der Besitz eines Handys heute selbstverständlich ist. Das Mobiltelefon ist (wie auch bei uns) zentrales Kommunikations- und Informationsmedium zu Verwandten und Freunden zu Hause – während und nach der Flucht, aber auch innerhalb der neuen Community, außerdem lässt es sich leicht mitnehmen. Somit ist ein Handy oft ein Beleg dafür, dass es sich gerade nicht um so genannte Wirtschaftsflüchtlinge handelt. Flüchtlinge fliehen vor Verfolgung, drohender Folter oder Krieg. Jene die vor Armut fliehen müssen, schaffen es meist nicht bis zu uns nach Europa.
Anerkannte Flüchtlinge bekommen in der Regel im Rahmen von Integrationsprogrammen oder durch das AMS Deutschkurse zugewiesen, nunmehr auch im Rahmen des im Herbst 2017 gestarteten verpflichtenden Integrationsjahres.
Viele Asylsuchende werden wohl aber weiterhin auf die Initiative von Freiwilligen oder NGOs angewiesen sein, um Deutsch lernen zu können, da es starke Einschränkungen und unterschiedliche Regelungen bei den staatlichen Angeboten gibt.
Ein Jugendlicher, der unter 18 Jahre alt ist und ohne Begleitperson oder Erziehungsberechtigtem in Österreich lebt und hier einen Asylantrag stellt, ist ein “UMF”.
Diese jungen Menschen unterliegen einem besonderen Schutz, werden normalerweise in altersadäquaten Einrichtungen betreut und haben auch besonderen Schutz im Asylverfahren. All dies endet mit dem 18. Geburtstag.
Unbegleitete Minderjährige, die in Österreich einen Asylantrag stellen, werden in eine „Sonderbetreuungsstelle“ des Bundes gebracht. Anschließend werden sie in Betreuungseinrichtungen in den Bundesländern untergebracht. Je nach Alter und Reife der Kinder und Jugendlichen sollten sie entweder in Pflegefamilien (v.a. für unter 14-Jährige) und Wohngruppen (hoher Betreuungsbedarf), in Wohnheimen oder in betreuten Wohneinrichtungen (wenn sie schon sehr selbständig sind) untergebracht werden.
Nach der Unterbringungsform richtet sich auch der Kostenbeitrag aus der Grundversorgung, der in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich hoch ist und von 40,50 € bis 95 € variiert. Zusätzlich erhalten die Quartiere 10 € Kostenzuschuss pro Monat für die Durchführung von Freizeitaktivitäten. Darüber hinaus haben die Jugendlichen 40 € pro Monat für sonstige Ausgaben zur Verfügung (sozusagen als Taschengeld).
Zum Vergleich: Der Tagsatz für Einrichtungen für österreichische Kinder und Jugendliche liegt bei mindestens 120 €.
Die Grundversorgung sieht einen Zuschuss für Kleidung (max. 150 € pro Jahr, zumeist in Gutscheinen), Unterstützung für Schulbedarf (max. 200 € pro Jahr, zumeist auch in Gutscheinen) sowie Krankenversicherung und einen Deutschkurs (im Ausmaß von 200 Stunden) vor. Mit dem 18. Geburtstag werden die Jugendlichen dann meistens ins Grundversorgungssystem für Erwachsene übernommen, bis über den Asylantrag rechtskräftig entschieden wurde.