Erst nachdem in einem rechtskräftig Asylverfahren festgestellt wurde, dass im Herkunftsland keine Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung besteht, darf jemand auch dorthin abgeschoben werden. Geprüft wird die Gefahr, Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu erleiden, es darf aber auch keine Gefahr geben, durch eine Abschiebung gefoltert oder einer grausamen Behandlung oder Bestrafung ausgeliefert zu werden oder durch Krieg verletzt zu werden. Voraussetzung für die Abschiebung ist die Rückkehrentscheidung, die als Spruchpunkt 4 das Asylbescheid von den Asylbehörden erlassen wird.
Sobald jemand einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, muss Abschiebungsschutz zumindest bis zur Entscheidung 1. Instanz gegeben werden. Nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn ein Asylwerber wegen einer Straftat verurteilt wurde, kann schon während der Überprüfung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht eine Abschiebung durchgeführt werden. Das ist jedoch bei Herkunftsländern wie Afghanistan unwahrscheinlich. Wird die negative Entscheidung 1. Instanz vom Gericht bestätigt, ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Werden noch außerordentliche Rechtsmittel an den Verwaltungs- oder der Verfassungsgerichtshof ergriffen, entscheiden diese, ob ein Flüchtling bis zu deren Entscheidung nicht abgeschoben werden dürfen.
Gut integrierte AfghanInnen sollten nicht abgeschoben werden. Wann aber gilt jemand als gut integriert?
Wie weit die Integration bereits fortgeschritten ist, wird im Rahmen eines Antrags auf internationalen Schutz geprüft, weil die Menschenrechtskonvention auch das Privat- und Familienleben schützt. Prüfungsmaßstab sind eine Reihe von gesetzlich festgelegten Kriterien, die sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ableiten. Dabei werden beispielsweise gute Deutschkenntnisse, die Selbsterhaltungsfähigkeit und die Dauer des Aufenthalts ebenso berücksichtigt wie die unrechtmäßige Einreise und die Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen.
Ist jemand schon länger im Land und das Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen, kann auch ein eigenständiger Antrag auf humanitäres Aufenthaltsrecht eingebracht werden. Leider besteht jedoch für das BFA keine Verpflichtung, den Ausgang eines Rechtsmittels gegen eine negative Entscheidung abzuwarten. So wurde der mehrfache Taekwondo Staatsmeister Junadi Sugaipov, trotz herausragender Integrationsleistungen, zwei Tage vor seiner Berufungsverhandlung im Aufenthaltsverfahren abgeschoben.
Afghanische Frauen bringen im Asylverfahren oft frauenspezifische Gründe (z.B. Gefahr der Zwangsverheiratung oder Tötung wegen außerehelicher Beziehungen oder der Ablehnung vorherrschender patriarchaler Normen, fehlender Zugang zu Bildung), vor, warum sie nicht mehr in Afghanistan leben können. Wer solche Fluchtgründe hat, ist als Flüchtling anzuerkennen und daher vor Abschiebung geschützt. Wird einem Familienmitglied Schutz gewährt, erhalten alle Familienmitglieder den gleichen Schutz. Negative Asylentscheidungen betreffen vor allem alleinstehende junge Männer. Die Asylbehörden gehen davon aus, dass es für sie einfacher ist, nach einer Rückkehr in Afghanistan ihr Überleben zu sichern. Das trifft auf Familien nicht zu.
Und: Menschenrechtsorganisationen sprechen von einer absolut gefährlichen Situation für ALLE nach Afghanistan abgeschobenen Personen, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrem Alter und ihren etwaigen sozialen Bindungen.
Das Schutzbedürftnis wird in einem individuellen Verfahren geprüft. Bei besonders schutzbedürftigen Gruppen wie Schwangeren, AlleinerzieherInnen, (unbegleiteten) Kindern, Personen mit physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, Menschen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, muss deren spezielles Risiko im Fall der Abschiebung berücksichtigt werden. Durch eine Abschiebung nach Afghanistan dürfen sie jedenfalls nicht in eine aussichtslose Lage geraten. Es gibt leider immer mehr Bescheide, welche die Vulnerabilität, besonders bei psychischen Erkrankungen, negieren und eine Abschiebung dennoch für zulässig erachten. Die Feststellung, ob eine psychische Beeinträchtigung vorliegt, erfolgt in Österreich nach wie vor sehr oberflächlich und wird in der Regel nicht durch einenE FachärztIn festgestellt.
Als Abschiebung wird die zwangsweise Verbringung von Österreich in den Herkunftsstaat des Flüchtlings bezeichnet. Eine Abschiebung wird erst nach einer inhaltlichen Prüfung der Fluchtgründe angeordnet. Wird ein Flüchtling in einen anderen EU-Staat gebracht, spricht man von einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat. Dieser ist dann für die Prüfung der Fluchtgründe zuständig oder falls dies bereits mit negativem Ausgang geschehen ist, für die Abschiebung in den Herkunftsstaat. Flüchtlinge, für die ein anderer EU-Mitgliedsstaat zuständig ist, werden von der Polizei festgenommen und meistens per Flug in die zuständigen Staaten verbracht.
Derzeit nicht. Dies liegt aber auch an den langen Verfahrensdauern, die Betroffenen sind bis zum Abschluss ihres Verfahrens oft schon volljährig geworden. Sehr wohl gibt es aber viele negative Entscheidungen in erster Instanz, was zeigt, dass die Behörden davon ausgehen, dass auch Minderjährige abgeschoben werden können. In der Theorie könnte das auch passieren. Neben den Fragen nach Asyl, subsidiärem Schutz und unter Berücksichtigung des Kindeswohls, müssen dafür aber im Vergleich zu Erwachsenen noch zusätzliche Fragen abgeklärt werden. So muss gesichert sein, dass der/die unbegleitete Minderjährige einem Mitglied seiner/ihrer Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann (§ 46 Abs. 3 FPG). Liegt die Obsorge für den/die Minderjährige/n bei einer Person oder der Kinder- und Jugendhilfe in Österreich, so müsste auch diese der Abschiebung zustimmen. Kind zu sein schützt also nicht vor Abschiebung.
Ebenso möglich ist eine freiwillige Rückkehr in das Heimatland. Dieser muss der/die Obsorgeberechtigte in Österreich (meist Kinder- und Jugendhilfe) zustimmen und muss ebenso garantiert sein, dass der/die Minderjährige auch im Heimatland einer obsorgeberechtigten Person übergeben wird. Die Kinder- und Jugendhilfe in Österreich muss hier prüfen, ob eine Rückkehr im Sinne des Kindeswohls ist.
Die Rückkehrberatungsstellen der Caritas schicken Minderjährige, die in die Beratung kommen, gleich zurück zum/zur Obsorgeberechtigten. Die Obsorge liegt in den meisten Fällen bei der zuständigen Kinder- und Jugendhilfe. Wenn Rückkehr als Möglichkeit in Betracht gezogen wird und auch der/die Jugendliche das will, sollte die IOM (Internationale Organisation für Migration) um ein „Familiy Assesssment“ im Rückkehrland gebeten werden. Das bedeutet: KollegInnen vor Ort nehmen Kontakt mit Verwandten der Jugendlichen auf. Wenn das Family Assessment fertig ist und der/die Obsorgeberechtigte eine Rückkehr befürwortet (nach ausführlicher Prüfung und im „best interest of the child“), dann wird diese Info an die Rückkehrberatungsorganisation gegeben. Zusätzlich ist bei Minderjährigen die Zustimmung des/der Obsorgeberechtigten im Rückkehrland nötig. Wenn alles da ist, kann die Rückkehrberatungsorganisation das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Kostenübernahme und IOM zur Buchung von Flug sowie ggf. Reintegrationsunterstützung beauftragen.
Der Verein Menschenrechte Österreich geht in einem Punkt anders vor: Er stellt sofort einen Antrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenübernahme.
Problematisch ist auch, dass das Family Assessment in ausführlicher Form nur gemacht wird, wenn Behörden involviert sind. Wenn z.B. die Tante als Obsorgeberechtige in Österreich ihre Zustimmung zur freiwilligen Rückkehr gibt, und der/die Obsorgeberechtigte im Rückkehrland auch zustimmt, wird nicht geprüft, wie es bezüglich des Kindeswohles aussieht.
Neben der allgemein prekären Sicherheitslage sind Personen, die abgeschoben werden, in besonderem Ausmaß von Unsicherheiten betroffen. Sie haben vielfach kein soziales Netz in Kabul, weil sie entweder in den Jahren vor der Flucht nicht in Afghanistan gelebt haben oder aus einem anderen Teil des Landes kommen, das nach wie vor zu unsicher ist, um dorthin zurückzukehren.
Neben Abschiebungen gegen den Willen der Betroffenen kommt es auch zu einer Ausübung von Druck in Richtung Freiwillige Rückkehr. Dies wird von den Betroffenen auch gewählt, um eine Abschiebung zu verhindern – echte Freiwilligkeit ist oft nicht gegeben, eher ein Fehlen von Alternativen.
Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, werden oftmals als »verwestlichte« Personen angesehene; Sie sind in besonderer Weise gefährdet. Immer wieder kommt es auch zu Situationen, in denen ihnen vorgeworfen wird, für die Länder, in denen sie sich aufgehalten haben, zu spionieren.
Die Gefahr von Verfolgung ist nicht auf spezielle Orte oder Gebiete beschränkt. Zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen kommt es überall im Land, wobei es keine Rolle spielt, ob ein Gebiet dabei effektiv unter der Kontrolle von regierungstreuen oder regierungsfeindlichen Kräften steht.
Abschiebungen nach Afghanistan betreffen derzeit vor allem alleinstehende Männer. Hier wird aber relativ wahllos vorgegangen. Unter den Abgeschobenen in letzter Zeit fanden sich auch viele sehr gut integrierte junge Männer, bei denen auch herausragende Integrationsleistungen nicht gewürdigt wurden.
Bei straffälligen Personen ist allerdings der Rechtsschutz im Asylverfahren eingeschränkt. So kann etwa einer Beschwerde gegen einen negativen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Diese Bestimmung kommt auch bei geringen Delikten zur Anwendung.
Das heißt, die Abschiebung kann durchgeführt werden, obwohl das Verfahren noch durch das Berufungsgericht geprüft wird. Eine Abschiebung ist unzulässig, wenn dem Straftäter im Herkunftsland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Tod oder Folter drohen. Sie ist auch nicht möglich, wenn das Herkunftsland den Abzuschiebenden nicht zurücknimmt. Die Verurteilten werden dann – nach Absitzen der Haft – in Österreich geduldet. Sie bekommen kein Aufenthalts- oder Arbeitsrecht.
Wenn eine Mitteilung über die beabsichtigte Zurückweisung oder Abweisung eines Asylantrags vorliegt, ein Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde oder eine Rückkehrentscheidung erteilt wurde, müssen sich die betroffenen Personen bei einer Rückkehrberatungsstelle melden. Wird ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch nicht in Anspruch genommen, kann dies zu Strafen und zu Erlassung einer Wohnsitzauflage führen.
Bei einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen negativen Asylbescheid kann Rückkehrberatung mit Verfahrensanordnung angeordnet werden. Die zuständige Rückkehrberatungsstelle hat auf Nachfrage der zuständigen Landespolizeidirektion im Verwaltungsstrafverfahren dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht darüber Auskunft zu geben, ob und mit welchem Ergebnis ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden hat.
Nur im Zulassungsverfahren ist beim abschließenden Gespräch über die Gewährung der Rückkehrhilfe die Anwesenheit des Rechtsberaters gesetzlich vorgeschrieben.
Schutzsuchende befinden sich aufgrund ihrer unsicheren rechtlichen Lage im offenen Verfahren oft in einem psychisch sehr belasteten Zustand. In jenem Zustand geht es vielen Betroffenen oft nur darum, irgendwie aktiv zu werden, sei es auch durch die Planung einer Rückkehr in die unsichere Heimat. Dabei werden die Konsequenzen einer solchen Entscheidung oft nicht rational abgewogen, sondern es wird eine schnelle Lösung übereilt angenommen.
Die Qualität der angebotenen Rückkehrberatungen ist sehr unterschiedlich. Gute Erfahrungen gibt es in der Zusammenarbeit mit der Caritas.
Eine freiwillige Rückkehr ist auch während eines noch laufenden Verfahrens möglich. Bei einer Rückkehr aufgrund eines negativen Bescheids muss die Ausreisefrist beachtet werden, ansonsten droht eine Abschiebung auf eigene Kosten. Unterstützung durch die Rückkehrberatung erfolgt durch Begleitung bei Behördenwegen, Beschaffung von Reisedokumenten, Organisation von Übersetzungen, Herstellung von Kontakten zu Angehörigen/Freunden im Herkunftsland sowie der Reiseorganisation und Flugbuchung und der medizinischen Versorgung während des Transfers. Für das Herkunftsland werden nach Möglichkeit Kontakte zu Hilfsorganisationen und die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen vermittelt. Es gibt auch eine finanzielle Unterstützung für einen Neustart im Herkunftsland. Generell gibt es aber keinen Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen der Rückkehrhilfe.
In Afghanistan gibt es derzeit ca. 1,8 Millionen Binnenvertriebene, das sind Personen, die innerhalb des Landes aufgrund von erzwungener Vertreibung an einen anderen Ort ziehen mussten. Es wird davon ausgegangen, dass im Jahr 2018 aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage zusätzlich 600.000 Menschen intern vertrieben werden. Ein großer Teil der Flüchtlinge, die Afghanistan verlassen musste, hat sich in den Nachbarländern niedergelassen. So leben in Pakistan 1,4 Millionen registrierte Flüchtlinge, zusätzlich jedoch noch Hunderttausende, die nicht dokumentiert sind. Im Iran leben ungefähr 1 Million (dokumentierte) afghanische Flüchtlinge. In diesen Ländern gelten sie oft als Bürger zweiter Klasse und sind trotz der prekären Sicherheitslage in Afghanistan stets von Verlust der Aufenthaltsberechtigung und Abschiebung bedroht.
In Österreich halten sich laut Statistik Austria mit 1.1.2018 insgesamt 45.720 afghanische Staatsangehörige auf. Laut Statistik Austria werden seit 2002 diese Daten aus dem ZMR erhoben. Das bedeutet, hier wird jeder erhoben, der für zumindest 90 Tage einen Hauptwohnsitz in Ö hat, worunter auch Asylwerber fallen. Also laut Statistik Austria beinhaltet diese Zahl alle in Ö lebenden Afghanen ausgenommen „untergetauchte“ Personen. In Deutschland waren es laut Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Ende 2016 ca. 250.000 Afghanen (Zahlen: UNHCR).
Zunächst werden Personen, die einen negativen Bescheid erhalten, aufgefordert auszureisen. Zudem müssen sie eine verpflichtende Rückkehrberatung in Anspruch nehmen. Das ist für viele Asylsuchende zunächst verwirrend, weil sie ja noch die Möglichkeit haben, die negative Entscheidung rechtlich beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bekämpfen. Die Ausreisepflicht beginnt erst mit der rechtskräftigen Entscheidung und beträgt im Normalfall 14 Tage.
Verstreicht die Frist zur Ausreise und wird auch keine Vereinbarung zur freiwilligen Rückkehr getroffen, kann eine Wohnsitzauflage ausgesprochen werden. Gemeint ist damit eine Unterbringung in einem der beiden „Ausreisezentren“ beim Flughafen in Schwechat oder in Fieberbrunn im Bezirk Kitzbuhel. Wer sich weigert, kann in Schubhaft genommen werden.
Der Großteil der Abschiebungen aus Österreich wird mit regulären Linienflügen durchgeführt, die von PolizistInnen begleitet werden. Bei so genannten „Problemabschiebungen“ (wo die Polizei mit Widerstand rechnet), werden auch Charterflugzeuge eingesetzt. Chartermaschinen kommen aber auch bei Sammelabschiebungen zum Einsatz, die durch Frontex organisiert und von mehreren europäischen Ländern gemeinsam (mit Zwischenstopps) durchgeführt werden.
Schubhaft ist eine Sicherungshaft zur Ausreise und kann bis zu 6 Monate andauern. In Ausnahmefällen bis maximal 18 Monate.
Es gibt aber auch Fälle, in denen auf die Verhängung von Schubhaft gänzlich verzichtet wird. Dann kommt es unmittelbar (maximal 72 Stunden) vor der Abschiebung zu einer Festnahme. Während die Anordnung der Schubhaft mittels (bekämpfbarem) Bescheid erfolgt, gibt es bei der Festnahme keinen Bescheid.
Der Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) ist vom Innenministerium als „Menschenrechtsbeobachter“ bei Charterabschiebungen beauftragt. Seit 2014 ist das BFA für die Charterabschiebungen zuständig. Aufgrund der wiederkehrenden Kritik an dieser Form des intransparenten Monitorings, werden die Berichte mittlerweile auch an die Volksanwaltschaft als zum Schutz der Menschenrechte eingerichteter „Nationaler Präventionsmechanismus“ (NPM) weitergeleitet.
Die grundsätzliche Kritik an der Intransparenz bleibt jedoch bestehen. Auch die Volksanwaltschaft veröffentlicht die Berichte des „Menschenrechtsbeobachters“ nicht.
Im Rahmen des NPM überwachen die Kommissionen der Volksanwaltschaft den menschenrechtskonformen Umgang bei Abschiebungen und sind auch bei Festnahmen anwesend. Meist endet die Überwachung der Kommissionen jedoch beim Einstieg ins Flugzeug, obwohl die Volksanwaltschaft als NPM befugt wäre, auch Abschiebeflüge zu begleiten.
Sowohl der VMÖ als auch die Kommissionen der VA beobachten zwar das Vorgehen der Exekutive bei Abschiebungen, nicht jedoch ob eine Abschiebung rechtmäßig angeordnet war.